Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.02.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/128#abs-1 (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/128#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/128#abs-3 (3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 128 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 31.01.2022 – B 10 E 21.1315
- VG Düsseldorf, 04.01.2022 – 2 K 6879/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 – OVG 4 B 14.19Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.02.2017 – 6 B 1424/16Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Frauenförderung in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1102/16Zitiert von 9
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1109/16Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung über die Annahme im Wesentlichen gleicher Eignung bei gleichwertigem Gesamturteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1131/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1152/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.02.2017 – 6 B 1378/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 14.12.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 02.02.2020 (siehe Fassungen).
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.